Verwendungsnachweis für Förderdarlehen

Der Kreditnehmer verpflichtet sich gegenüber der Bank, einen Verwendungsnachweis in Form einer Rechnungsaufstellung vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist maßgebend für die Gewährung eines eventuellen Tilgungszuschusses. Bei Nichteinreichung kann es neben der Kürzung bzw. Streichung des gesamten Tilgungszuschusses auch zu einer Kündigung des gesamten Darlehens kommen.

Das Darlehen muss anschließend vollständig an das Förderinstitut zurückgezahlt werden.

Pflichten des Darlehensnehmers

  1. nur Rechnungen verwenden, die auf den Darlehensnehmer adressiert sind und das geförderte Vorhaben betreffen
  2. Aufbewahrungsfrist der Rechnungen min. zehn Jahre und diese de Bank auf Anfrage vorlegen (Fristbeginn: Abschluss des Vorhabens bzw. Auszahlung des letzten Darlehensteilbetrages)
  3. Zusätzlich bei Darlehen mit gesondertem Nachweis gegenüber dem Förderinstitut: 14 Tage vor Ablauf der Einreichungsfrist den gesonderten Verwendungsnachweis auf dem je-weiligen Formblatt des Förderinstituts vorlegen